Häufig gibt es auch Streit über die Ergebnisverteilung, meist dann, wenn der eine den anderen übervorteilt sieht, wenn keine vernünftige Honorierung von Kapitaleinsatz und Arbeitseinsatz gewürdigt wird. Wenn Leistungen, wie beispielsweise der Prophylaxe-Abteilung oder angestellter Zahnmediziner, die der Gemeinschaftspraxis zuzuordnen sind, den Partnern nach dem Honorarverteilungsschlüssel zugerechnet werden.
Was meist vergessen wird bei den teils ausgeprägten persönlichen Befindlichkeiten der Partner ist doch, dass Erfolg und Gedeih der Gemeinschaftspraxis im Vordergrund stehen sollten, nicht die persönlichen Belange des einzelnen Partners. Respekt, Ehrlichkeit, Vertrauen und Fairness sind gefragt, vor allen Dingen aber festgelegte Regeln, die von allen Partnern befolgt und gelebt werden - dann funktioniert”˜s auch mit der Gemeinschaftspraxis. Und was auch nicht zu verachten ist: Sie werden bald feststellen, wie Sie alle hiervon profitieren, die Praxis beginnt zu „boomen“.
Die meisten BAGs werden heute immer noch als BGB-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet und geführt. Damit unterliegen alle Gesellschafter einer gemeinsamen und unbeschränkten Haftung, über das Gesellschaftsvermögen hinaus auch mit ihrem Privatvermögen!
Das gewinnt immer dann an Bedeutung, wenn etwas geschehen ist, das normalerweise nicht hätte geschehen sollen. Beispielsweise bei Behandlungsfehlern (Vertragsverletzung, Delikthaftung), oder bei Vertragsabschlüssen durch einen Gesellschafter, die er eigentlich nicht hätte eingehen dürfen. Im ersteren Fall gibt es noch die Haftpflichtversicherung der Ärzte, die zumindest bis zu den abgesicherten Deckungssummen Abmilderung schafft. Zu wünschen ist dann nur, dass alle Ärzte ausreichend, gleich und möglichst bei der gleichen Gesellschaft abgesichert sind. In dem anderen Beispielsfall greift jedoch keine Versicherung. Wenn hier für Verbindlichkeiten gehaftet werden muss jeder einzelne Gesellschafter dafür geradestehen.
Aus Sicht der Beteiligten ist es sicherlich nicht nur einer Überlegung wert die Partnerschaftsgesellschaft wegen günstigerer Haftungsverhältnisse ins Auge zu fassen. Zumindest lohnt es sich hierüber näher zu informieren, weil durchaus weitere Gründe dafürsprechen.
Es wäre auch die Gelegenheit den Vertrag der Gemeinschaftspraxis auf Herz und Nieren zu überprüfen ob dieser denn wirklich noch „up to Date“ ist. Viele solcher Verträge wurden zu Zeiten verfasst, als es noch keine „Profitcenter“ gab und die Anstellung von Zahnmedizinern eher seltener waren. In einer Zeit der wachsenden Konkurrenz von ZMVZ's sicherlich eine Maßnahme mit Weitblick!
Gemeinsam mit den Partnern meines Experten-Netzwerks aus dem Bereich der rechtsberatenden Zunft biete ich Ihnen die Möglichkeit eines individuell abgestimmten "Updates".